Miteigentum - Ihre Notariate im Kanton Zürich
Änderungen der Miteigentumsquoten (Miteigentumsanteile) stellen rechtlich gesehen eine Übertragung von Grundeigentum dar. Die entsprechende Vereinbarung bedarf deshalb der öffentlichen Beurkundung und entfaltet erst dingliche Wirkung, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.